x

Telefon


Tel.: + 49 (0) 30 - 88 30 51

x

Adresse Agentur HomeCompany

HC HomeCompany
Adresse: Germaniastraße 20, 80802 München
Tel.: + 49 (0) 30 - 88 30 51
Fax: + 49 (0) 30 - 88 26 694
E-Mail: info@homecompany.de

Öffnungszeiten

Leistungsangebot

Kartenakzeptanz

x

Mail

Stichtag 1. November 2015: Bundesmeldegesetz tritt in Kraft - Vermieter erwarten neue Pflichten

Mit dem Bundesmeldegesetz stellt der Gesetzgeber ein weiteres Mal neue Anforderungen an die Teilnehmer der Wohnungsmärkte. Bereits die Energieausweispflicht, das Mietrechtsnovellierungsgesetz samt Bestellerprinzip sowie die damit verbundene Mietpreisbremse haben großen Einfluss auf das Marktgeschehen im Jahr 2015 ausgeübt.

Das ab 1. November gültige Bundesmeldegesetz begründet nun eine Mitwirkungspflicht für Vermieter bei der Datenerfassung im Meldewesen.

Es ersetzt die bis dahin gültigen Ländergesetze zur Meldepflicht.

In ihm wird der Vermieter, der Untervermieter oder ein beauftragter Dritter (zum Beispiel der Verwalter) dazu verpflichtet, den Ein- bzw. Auszug eines Mieters diesem gegenüber innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Der Mieter seinerseits muss sich innerhalb von 2 Wochen bei der jeweiligen Meldebehörde an- oder abmelden. Der Vermieter kann alternativ die Meldeerklärung der Meldebehörde auf elektronischem Weg schicken.

Eine Bescheinigung muss auch dann vorgelegt werden, wenn für eine Wohnung keine Miete gezahlt wird. Nutzt der Mieter mehrere Wohnungen, müssen bei der Anmeldung der Hauptwohnung auch immer die Nebenwohnungen angegeben werden.

Bei einer selbstbewohnten Eigentumswohnung muss eine Eigenerklärung abgegeben werden. Die Anmeldung muss spätestens zwei Wochen nach Einzug (nicht Mietvertragsbeginn!) erfolgen.

§ 19 Abs. 3 des neuen Meldegesetzes verlangt rund um das Mietverhältnis die folgenden meldepflichtigen Angaben:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen


Die HomeCompany bietet Ihnen hier ein entsprechendes, kostenloses Formular, mit dem Sie gemäß dem Meldegesetz die Daten Ihres Mietverhältnisses bestätigen können:

Download: Wohnungsgeberbescheinigung

(Ein Formularzwang bei Meldebescheinigung besteht nicht. Die Gemeinden verlangen häufig die Verwendung der eigenen Formulare, dies sieht das Gesetz allerdings nicht vor.)

Ausnahmen zur Meldepflicht:

§ 27 Absatz 2:
„Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an - noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

Strafen bei Zuwiderhandlung:
Vermieter, die der Pflicht zur Mitwirkung nicht nachkommen oder die Frist versäumen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro rechnen. Falschmeldungen, die den Bezug einer Wohnung fälschlicherweise vorgaukeln, können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro bestraft werden!

Vermieter können sich bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich Ihr Mieter sich ordnungsgemäß an- bzw. abgemeldet hat.

Ihre Agenturen für Wohnen auf Zeit ...

Wir stehen Ihnen in allen Fragen rund um das Wohnen auf Zeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns an:

Mail

Kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter vor Ort.

Agentur suchen

HomeCompany Agenturen