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Mit dem neuen Jahr 2012 wird es einige Änderungen im Mietrecht geben. Die Bundesregierung hat sich neben dem wichtigen Thema Modernisierungen z.B. auch mit dem Problem des „Mietnomadentums“ beschäftigt und folgende Ansätze präsentiert:
1. Das Recht der Räumung von Vermietern wird gestützt.
Die bereits weit verbreitete „Berliner Räumung“ wird im Gesetz verankert. Somit bekommen die Vermieter die Möglichkeit, sich nach ZPO zwischen zwei Vollstreckungsvarianten zu entscheiden. Neben der bislang gesetzlich geregelten, sehr kostenintensiven Vollstreckung, bei der der Vermieter auch Auslagen für die Durchsetzung der Räumung mit Lagerung zu verkraften hatte, ist es bei der „Berliner Räumung“ möglich, nur den Besitz des Wohnungseigentums zu erwirken. Gleichzeitig erhält man ein Vermieterpfandrecht an den in der Wohnung befindlichen beweglichen Gegenständen. (s. auch § 940a Absatz 3 ZPO)
2. Das Mietminderungsrecht wird eingeschränkt. Bei energetischen Modernisierungen soll dem Mieter für die ersten drei Monate der Bauphase das Recht auf Mietminderung genommen werden. Voraussetzung ist die rechtzeitige und formrichtige Ankündigung der Modernisierung. Die Anforderungen an die Begründung werden zwar gesenkt, jedoch entsteht eine genaue Regelung für die richtige Ankündigung an den Mieter sowie für die Folgen einer falschen Mitteilung (zukünftig zu finden unter Kapitel 1a § 555a bis 555e; § 559b BGB).
3. Bei Verzug von zwei Kautionsraten soll es laut § 569 Absatz 3a BGB zukünftig möglich sein, dem Mieter ohne Abmahnung fristlos zu kündigen. Bisher galt lediglich die Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach Verzug bei der Mietzahlung.
Foto: © Lokomotiv
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